Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien, Note: 1,3, Universität Hohenheim (Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Rundfunk hat eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Er erfüllt eine öffentliche Aufgabe und ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung Deshalb ist seine Freiheit für eine funktionierende Demokratie äußerst wichtig. Die Rundfunkfreiheit ist in der Bundesrepublik durch das Grundgesetz gewährleistet. Art.5 GG schützt den gesamten Prozeß der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Dieses Grundrecht bezieht sich aber auf verschiedene Aspekte dieses Vorgangs. Seine Kraft entfaltet sich dort, wo es sich tatsächlich um Rundfunk handelt. Bei den elektronischen Medien war bisher klar zwischen Individual- und Massenkomunnikation zu unterscheiden. Die rasante Entwicklung der Medientechnologien und die Digitalisierung der Medien stellen aber neue Fragen. Wie weit und ob überhaupt die neuen Medien dem Rundfunkbegriff zuzuordnen sind? Welche Folgen hätte so eine Zuordnung? Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, wie vom Bundesverfassungsgericht erläutert ist, auf die neuen Medien (Internet, Pay-TV usw.) auszudehnen oder sind Grenzen zwischen Rundfunk und ihnen zu ziehen? Der Rundfunkbegriff nach dem Staatsvertrag: ‘Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.’ Bei den neuen Medien geht es nicht nur um eine begriffliche Präzisierung. Die Zuordnung eines digitalen Mediums zum Rundfunkbegriff hätte erhebliche Folgen. Wenn ein Dienst nicht als Rundfunk zu verstehen ist, braucht er nicht alle organisatorischen und inhaltlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages (z.B. Sicherung der Meinungsvielfalt) und des Landesmediengesetzes erfüllen. In dem Fall würden die allgemeinen Regelungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit ausreichen (Hesse, 3). Die Definition des Rundfunkbegriffes hat auch eine Auswirkung auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder. Sofern die neuen Medien als rein wirtschaftliche Betätigung betrachtet werden und dieser Weise den Weg zu einer Deregulierung freimachen wird, verlieren die Länder ihre Kompetenzen. Für Regelungen, soweit diese überhaupt für erforderlich gehalten werden, ist dann der Bund und unter Umständen die EU zuständig. […]